Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert am 27. Januar 2017, BGBl. I S. 114, 125
Die Verordnung wurde als Art. 1 der Verordnung vom 20.7.2001 BGBl. I S. 1714 (Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz) von der Bundesregierung, den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Gesundheit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der betroffenen Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Sie ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 20.7.2001 BGBl. I S. 1714 zum 1.8.2001 in Kraft getreten. Gemäß Art. 12 Abs. 2 treten außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 6. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebietes die §§ 95 Abs. 3 bis 12, §§ 97 bis 102 sowie § 118 Abs. 4 und 5 am 1. Januar 2004 in Kraft.
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung
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